Ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist die Anweisung eines Steuerpflichtigen an seine Bank, anfallende Zinseinnahmen von Spar- und Anlagekonten vom automatischen Steuerabzug, der Abgeltungssteuer, frei zu stellen. Zinserträge bis 1.000 Euro (Single) bzw. 2.000 Euro (Verheiratet) sind steuerfrei. Bis 2022 waren dies 801 € (Single) bzw. 1.602 € (Verheiratet)
Wird kein solcher Auftrag erteilt oder gehen die Zinserträge über den Freibetrag hinaus, führt das Kreditinstitut von den Zinsen grundsätzlich 25% Abgeltungssteuer zzgl. Soli + ggf. Kirchensteuer an das Finanzamt ab.
Anleger, die ihr Geld auf verschiedene Kreditinstitute verteilt haben, können mehrere Freistellungsaufträge erteilen – allerdings dürfen sie in der Summe die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten, denn das Bundesamt für Finanzen prüft stichprobenartig, ob auch „richtig“ gerechnet wurde.
Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern die Höhe der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge zu melden. Damit erfährt die Finanzverwaltung die Höhe der im Rahmen des Freistellungsauftrages ausgezahlten Kapitalerträge.